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   VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052   

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VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052 (https://dejure.org/2013,11685)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2013 - 13a B 12.30052 (https://dejure.org/2013,11685)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 13a B 12.30052 (https://dejure.org/2013,11685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2012 die Berufung wegen Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 (Az. 13a B 10.30394 - juris) zugelassen.

    18 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den volljährigen Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044

    Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Ostregion

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    18 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den volljährigen Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • VGH Bayern, 01.03.2013 - 13a B 12.30011

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    18 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den volljährigen Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Auch wenn das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG abgewiesen hat, handelt es sich beim nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, weshalb alle entsprechenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 264/17
    Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013, Az. 13a B 12.30052, Juris, Rn. 12).

    Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12).

  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 1105/17
    Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013, Az. 13a B 12.30052, Juris Rn. 12).

    Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 6 K 13.30390

    Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz ...; Verfolgung durch Taliban

    Unter Berücksichtigung der Auskunftslage sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12).

    Für alleinstehende, volljährige und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13 a B 11.30276 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 19).

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